ein reduzierter Strassenabstand von 0,5 m gelte. Dem kann nicht gefolgt werden. In Art. 18 Abs. 3 Ziff. 3 GBR werden Stütz- und Futtermauern privilegiert, was begriffsnotwendig eine Stützfunktion voraussetzt. Die geplante Mauer muss jedoch nichts stützen, denn hinter dieser Mauer liegt die Aussenmauer der Einstellhalle, die keiner zusätzlichen Stützmauer bedarf. Es wäre technisch auch nicht erforderlich, eine solche Auffüllung für die Umgebungsgestaltung zu erstellen; möglich wäre auch ein auskragender Bauteil, der bepflanzbar ist, wie es über der Einstellhalleneinfahrt vorgesehen ist. Die einzige Funktion der "Stützmauer" scheint darin zu liegen, die Messweise zur Gebäudehöhe zu umgehen.