i) Ob die Südfassade des bestehenden Hauses genau an der Hangkante gebaut wurde, wie der Beschwerdegegner im Nachweis ausführt,28 oder ob auch dort gewisse Terrainanpassungen erfolgt sind, ist nicht erwiesen. Die Frage kann vorliegend aber offen bleiben. Beim Bauvorhaben wäre die Gebäudehöhe von 7 m (vgl. Art. 50 GBR) nur eingehalten, wenn das natürliche Terrain überall ungefähr gleich hoch wäre. Wie oben ausgeführt, fiel das natürliche Terrain auf der Parzelle Nr. D.________ gegen Süden ab. Während das bestehende Wohngebäude (ohne Garagenvorbau) ungefähr einen Abstand von 6 m zum E.________weg einhält, würde das geplante Mehrfamilienhaus bis 3,6 m an die Strasse heranreichen.