g) Das bestehende Wohnhaus ist ein Gebäudetyp für flaches Gelände. Weil die Bauparzelle grösstenteils eben war, musste das ursprüngliche Terrain für den Bau dieses Wohnhauses nicht verändert werden. Laut "Nachweis" bestand ursprünglich eine Böschung zur Bahnlinie hin. Die Stützmauer östlich der Garage habe schon 1946 bestanden; westlich der Garage habe es zum E.________weg hin eine Böschung gegeben. Der Beschwerdegegner geht gestützt auf die Luftbilder davon aus, dass die Stützmauer westlich des Magazins (Garage) erst in Zusammenhang mit der neuen Stützmauer zur Bahn erstellt und das Terrain in diesem Zusammenhang auf die heutige Höhe aufgeschüttet wurde.24