In Bezug auf das gewachsene Terrain auf der Parzelle Nr. D.________ führte der Beschwerdegegner im "Nachweis" aus, im Bereich zwischen der Parzellenecke im Norden und der Flucht der Südfassade des bestehenden Gebäudes könne der heutige Geländeverlauf als ursprünglich respektive natürlich angesehen werden. Im Süden schliesse der Abhang an. Die Wohnsiedlung südlich des E.________wegs sei Ende der 1980er-Jahre gebaut worden. Sofern keine umfangreicheren Stützmauern geplant würden, könne davon ausgegangen werden, dass am Parzellenrand keine Terrainveränderung vorgenommen würden. Die Schnittlinie der Bahndammböschung mit dem umgebenden Terrain am Rande der Parzelle Nr. N.______