e) Es stellt sich die Frage, ob vorliegend ein vergleichbarer "historischer" Anwendungsfall vorliegt. In seinem Nachweis zum natürlichen Geländeverlauf gemäss Art. 97 BauV16 führte der Beschwerdegegner aus, im vorliegenden Gebiet habe eine Geländeerhebung bestanden. Für die Bahnstrecke sei diese Erhebung mit einem Einschnitt durchbrochen worden, damit das Gefälle für die Bahn nicht zu gross werde. Gemäss Luftbildern von 1937 und 1946 habe auf der Parzelle Nr. D.________ ursprünglich eine Böschung zur Bahnlinie hin bestanden. Die zur Bahnlinie abfallende Böschung ende abrupt beim heutigen Ende des E.________wegs.