97 Abs. 1 BauV im Fall einer Abgrabung des Bauterrains angewandt, die vor rund 100 Jahren zum Zwecke der besseren Bebaubarkeit vorgenommen worden war. Grund dafür war, dass Abs. 3 nur den Fall von Abgrabungen regelt, die im Hinblick auf das konkrete Bauvorhaben ausgeführt werden. Für die Neubauten, die anstelle der abgebrochenen Gebäude erstellt werden sollten, war daher das früher abgegrabene und ausgeebnete Terrain massgebend.15