Solche historischen Aufschüttungen würden regelmässig als Teil des gewachsenen Terrains empfunden. Diesen Fall sehe Art. 97 BauV nicht vor, wohl weil Aufschüttungen zu diesem Zweck heute nicht mehr erwünscht und technisch auch nicht mehr notwendig seien. Art. 97 Abs. 2 Bst. c BauV sei auf solche historisch gewachsenen Verhältnisse nicht zugeschnitten. Die Oberfläche der Aufschüttung sei als gewachsener Boden im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BauV anzusehen.14 Ebenso wurde aArt. 97 Abs. 1 BauV im Fall einer Abgrabung des Bauterrains angewandt, die vor rund 100 Jahren zum Zwecke der besseren Bebaubarkeit vorgenommen worden war.