Die Regelung von aArt. 97 Abs. 1 BauV ist auf unüberbaute Grundstücke zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung findet Abs. 1 zudem Anwendung auf historische Terrainveränderungen, welche seinerzeit in der Absicht vorgenommen und bewilligt wurden, dass künftig auf ihnen gebaut werden könne, d.h. dass die Oberfläche der Aufschüttung oder Abgrabung Ausgangspunkt künftiger Bauten sein sollte.13 Die Rechtsprechung beurteilte eine Terrainerhöhung in der Länggasse Bern, die in den 1870er-Jahren vorgenommen wurde, als solche historische Aufschüttung, die zwecks Schaffung von ebenem Baugrund ausgeführt wurde, um diesen sinnvoll überbaubar zu