97 Abs. 1 BauV die Grundsatznorm dar, die in allen Situationen zum Tragen kommen soll, es sei denn, es liege ein ausdrücklich vorbehaltener Fall nach Abs. 2 oder 3 vor. In der Regel ist daher auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ausführung des (neuen) Bauvorhabens abzustellen, ohne dass ein früherer bzw. ursprünglicher Geländeverlauf festgestellt oder rekonstruiert werden müsste. Mit der Formulierung "vor Baubeginn" in Abs. 1 ist der Zustand vor Ausführung des aktuellen Vorhabens gemeint. Im Unterschied dazu spricht Abs. 2 Bst. a vom "ursprünglichen Terrain", es handelt sich somit um einen anderen Zustand. Die Absätze 2 und 3 sollen vorab Missbräuche verhindern.