d) Alle Beteiligten erachten demnach aArt. 97 Abs. 1 BauV als anwendbar, sie ziehen aber unterschiedliche Schlussfolgerungen daraus. Wird auf das gewachsene Terrain gemäss aArt. 97 Abs. 1 BauV abgestellt, ist nur das Terrain auf der Bauparzelle relevant. Die Terrainhöhe auf Nachbarparzellen ‒ vorliegend dem E.________weg ‒ ist in diesem Fall unerheblich. Nach der Rechtsprechung stellt aArt. 97 Abs. 1 BauV die Grundsatznorm dar, die in allen Situationen zum Tragen kommen soll, es sei denn, es liege ein ausdrücklich vorbehaltener Fall nach Abs. 2 oder 3 vor.