Auch die Beschwerdeführenden erklären, aArt. 97 Abs. 1 BauV sei einschlägig. Der Begriff "vor Baubeginn" bedeute vor Beginn des aktuellen Bauvorhabens. Massgebend sei das aktuelle Terrain, nicht das gewachsene Terrain, wie es vor 90 Jahren vor dem Bau des heute bestehenden Gebäudes bestanden habe. Hätte der Verordnungsgeber tatsächlich auf das ursprüngliche Terrain abstellen wollen, hätte er das ausdrücklich so regeln müssen. Bei einer vorbestehenden Abgrabung sei auf das abgegrabene Terrain abzustellen. Die Gebäudehöhe müsse daher ab Niveau des E.________wegs gemessen werden und sei damit eindeutig überschritten.