Der Beschwerdegegner erachtet die Höhe des bestehenden Terrains des Baugrundstücks (529 m üM) als massgebend. Er macht zusammengefasst geltend, aArt. 97 Abs. 1 BauV sei allgemein gültig und vorliegend anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei grundsätzlich von der Oberfläche des Grundstücks auszugehen, wie dieses vor dem Baubeginn bestehe. Der Niveausprung zwischen dem Erdgeschoss des bestehenden Wohnhauses und dem E.________weg resultiere davon, dass der E.________weg stark abgesenkt worden sei. Diese Absenkung habe keinen direkten Bezug zum Bauprojekt. Das heutige Haus sei auf dem gewachsenen Terrain gebaut worden;