10 VGE 2015/106 vom 8. Oktober 2015 E. 2.4 mit Hinweisen RA Nr. 110/2018/136 7 a vom ursprünglichen Terrain aus, wenn die Baubewilligung für die Auffüllung einen entsprechenden Vorbehalt enthält; b für Einfriedungen, Stützmauern und dergleichen zwischen beidseitig aufgeschütteten Grundstücken vom tieferen fertigen Terrain aus; c im Übrigen vom Niveau aus, das dem umgebenden natürlichen Geländeverlauf entspricht. 3 Wird das Terrain abgegraben, so wird vom fertigen Terrain aus gemessen, wenn es tiefer liegt als das ursprüngliche Terrain.