Messung der Gebäudehöhe massgebend ist. Das heute bestehende Wohnhaus wurde nach Angaben der Gemeinde 1932 erbaut. Das Terrain der Parzelle Nr. D.________ weist zum E.________weg hin eine Höhendifferenz von 2,2 m bis 2,7 m auf und ist durch Stützmauern gesichert. Die Stützmauern sind gleich hoch wie die Garage, deren Dach zugleich als Terrasse dient. Während das bestehende Wohnhaus (ohne Garagenvorbau) einen Strassenabstand von etwa 6 m einhält,6 soll der geplante Neubau bis 3,6 m an die Strassenparzelle heranreichen.