c) Die Beschwerdeführenden rügten bereits in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2019 neu, dass die Geschosszahl überschritten sei. Die frühere Beschränkung der Beschwerdebefugnis auf die Einsprachegründe (aArt. 40 Abs. 2 BauG) wurde mit der auf den 1. April 2017 in Kraft getretenen BauG-Revision aufgehoben. Grundsätzlich dürfen mit der Beschwerde auch neue Rügen erhoben werden. Hingegen ist zweifelhaft, ob es zulässig ist, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist neue Rügen vorzubringen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage aber offen bleiben. 2. Gebäudehöhe / massgebendes Terrain