Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann das Nichteinhalten der Abstandsvorschriften oder der Gebäudemasse, welche ein Hauptmerkmal einer Baute sind, einen erheblichen Mangel i.S. von Art. 40 Abs. 3 BauG darstellen.5 In Zusammenhang mit der Rüge, dass der E.________weg für die Erschliessung des Bauvorhabens zu eng sei, stellte sich die Frage, ob bei der Einstellhalle des Bauvorhabens der Strassenabstand eingehalten ist. Ausserdem prüfte die BVE die Einhaltung der reglementarischen Gebäudehöhe von Amtes wegen, was auch die Frage des massgebenden Terrains einschloss.