b) Die BVE prüft das Bauvorhaben mit umfassender Kognition (Art. 66 VRPG4). Sie ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern kann den angefochtenen Bauentscheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abändern oder aufheben, wenn er erhebliche Mängel aufweist (Art. 40 Abs. 3 BauG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann das Nichteinhalten der Abstandsvorschriften oder der Gebäudemasse, welche ein Hauptmerkmal einer Baute sind, einen erheblichen Mangel i.S. von Art. 40 Abs. 3 BauG darstellen.5