Werde die Abgrabung ebenfalls entlang des flächenkleinsten Rechtecks gemessen, wären die zulässigen 2/3 nicht überschritten, werde sie jedoch entlang des (virtuell verlängerten) Fassadenabschnitts gemessen, wäre sie überschritten. Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Eingabe vom 9. Januar 2019 und machten unter anderem geltend, das Vorhaben sei auch deshalb nicht bewilligungsfähig, weil der Strassenabstand nicht eingehalten und die Gebäudehöhe sowie die zulässige Geschosszahl erheblich überschritten würden.