Die Gemeinde führte mit Eingabe vom 9. Januar 2019 aus, dass der Bauteil nach ihrer Auffassung eine Unterkellerung resp. unterirdische Anlage darstelle. Zur Gebäudehöhe erklärte sie, der Rücksprung erreiche die reglementarischen 2 m nicht, es sei eine Projektänderung erforderlich. Es sei aber zu beachten, dass Abgrabungen, die weniger als 2/3 der Gebäudelänge betragen, bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht angerechnet würden. Werde die Abgrabung ebenfalls entlang des flächenkleinsten Rechtecks gemessen, wären die zulässigen 2/3 nicht überschritten, werde sie jedoch entlang des (virtuell verlängerten) Fassadenabschnitts gemessen, wäre sie überschritten.