4. Das Rechtsamt teilte den Beteiligten mit, aufgrund einer summarischen Beurteilung gehe es davon aus, dass die südliche Umfassungsmauer der Einstellhalle keine unterirdische Anlage oder Unterkellerung darstelle. In diesem Fall sei der Strassenabstand von 3,6 m unterschritten. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die Gebäudehöhe bei der Südfassade überschritten sei, da die Gebäudeversetzung weniger als 2 m betrage. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und