a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die umstrittene Einfriedung baubewilligungspflichtig ist und sowohl Art. 56 Abs. 1 SV als auch Art. 83 Abs. 3 SG verletzt und sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen können. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht den Bauabschlag erteilt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Die Verfügung der Gemeinde Müntschemier vom 23. August 2018 ist zu bestätigen. Die Sache ist bezüglich der Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von Amtes wegen an die Vorinstanz zurückzuweisen.