Dies gilt umso mehr, als für die Frage, ob vorliegend ein konkretes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht bzw. eine allfällige Wiederherstellung verhältnismässig ist,14 eine massgebende Bedeutung den örtlichen Gegebenheiten (insbesondere des Ortsbilds und der Verkehrssituation) zukommt und diese die Gemeindebaupolizeibehörde besser kennt als die BVE. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist folglich nicht weiter einzugehen. 5. Zusammenfassung und Kosten