Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz erstmals zu prüfen, ob vorliegend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen ist. Vielmehr ist die Sache diesbezüglich von Amtes wegen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies gilt umso mehr, als für die Frage, ob vorliegend ein konkretes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht bzw. eine allfällige Wiederherstellung verhältnismässig ist,14 eine massgebende Bedeutung den örtlichen Gegebenheiten (insbesondere des Ortsbilds und der Verkehrssituation) zukommt und diese die Gemeindebaupolizeibehörde besser kennt als die BVE.