BauG, wonach im Falle des Bauabschlags die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber zu entscheiden hat, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat das Vorgehen der Vorinstanz zwar nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge. Letztere muss aber noch in Bezug auf die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ergänzt werden. Es ist jedoch nicht 11 Vgl. diesbezüglich BDE vom 7. September 2017, E. 4b (RA Nr. 120/2017/15). 12 BVR 1991 S. 252 E. 6.