Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich über die Bewilligungsfähigkeit der umstrittenen Einfriedung befunden; zu allfälligen Folgen des von ihr verfügten Bauabschlags, insbesondere zur Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, hat sie sich hingegen mit keinem Wort geäussert. Dies widerspricht Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG, wonach im Falle des Bauabschlags die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber zu entscheiden hat, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist.