Im Gegensatz zu den unter die Besitzstandsgarantie fallenden Bauarbeiten ist bei neubauähnlichen Umgestaltungen schliesslich nicht von Belang, ob durch diese die Rechtswidrigkeit verstärkt worden ist oder nicht.13 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zwar aus den falschen Gründen, letztlich aber zu Recht die Anwendung der Besitzstandsgarantie verneint. Dementsprechend ist auch der von ihr verfügte Bauabschlag nicht zu beanstanden. 4. Wiederherstellung