d) Wer Veränderungen in einem Umfang vornimmt, der einem Neubau gleichkommt, ist gehalten, zugleich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vorzunehmen.12 Die Beschwerdeführenden können sich vorliegend mit anderen Worten nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen; dies gilt unabhängig davon, welche Gründe Anlass zur neubauähnlichen Umgestaltung der ursprünglichen Einfriedung gegeben haben. Im Gegensatz zu den unter die Besitzstandsgarantie fallenden Bauarbeiten ist bei neubauähnlichen Umgestaltungen schliesslich nicht von Belang, ob durch diese die Rechtswidrigkeit verstärkt worden ist oder nicht.13