Dementsprechend erlaubt die Befugnis zur zeitgemässen Erneuerung zwar umfassende Renovationen sowie Anpassungen an moderne Komfortansprüche, jedoch nicht Eingriffe in die Substanz und die Grundstruktur einer Baute. Ebenfalls nicht von der Besitzstandsgarantie gedeckt, sind zudem der Abbruch und Wiederaufbau einer Baute sowie deren neubauähnliche Umgestaltung. Denn wenn die Lebensdauer einer Baute oder Anlage infolge Verfalls abgelaufen bzw. wenn diese freiwillig beseitigt oder durch ein Elementarereignis zerstört worden ist, greift der Investitionsschutz nicht mehr.8