b) Die Besitzstandsgarantie wird aus der Eigentumsgarantie sowie aus dem Gebot von Treu und Glauben, das die Rückwirkung von Gesetzen grundsätzlich verbietet, abgeleitet. Sie bezweckt den Schutz von ursprünglichen, unter altem Recht getätigten baulichen Investitionen. Das Baugesetz fördert damit die sinnvolle Weiterverwendung vorhandener Bausubstanz. Dementsprechend erlaubt die Befugnis zur zeitgemässen Erneuerung zwar umfassende Renovationen sowie Anpassungen an moderne Komfortansprüche, jedoch nicht Eingriffe in die Substanz und die Grundstruktur einer Baute.