a) Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.20 m haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand von 0.50 m ab Fahrbahnrand einzuhalten (Art. 56 Abs. 1 SV6). Der Raum seitlich zum Fahrbahnrand von öffentlichen Strassen (lichte Breite) ist zudem auch gemäss Art. 83 Abs. 3 SG7 auf einer Breite von 0.50 m freizuhalten. Es ist unbestritten, dass die in Frage stehende Einfriedung weder den Strassenabstand gemäss Art. 56 Abs. 1 SV noch die lichte Breite gemäss Art. 83 Abs. 3 SG ein- bzw. freihält, sondern direkt an die E.________gasse – eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SG – grenzt.