Die umstrittene Einfriedung grenzt unmittelbar an die E.________gasse bzw. ist vom öffentlichen Strassenraum direkt einsehbar und hat daher einen Einfluss auf das geschützte Gesamtbild. Sie betrifft mit anderen Worten den Schutzzweck des Ortsbildschutzgebiets und ist dementsprechend baubewilligungspflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Beschwerdeführenden vorliegend auf die Besitzstandsgarantie berufen könnten (vgl. dazu E. 3). Denn die Ausführung von Bauvorhaben aufgrund der Besitzstandsgarantie entbindet nicht vom Erfordernis der Baubewilligung.5 3. Besitzstandsgarantie