a) Die Beschwerdeführenden stellen sich zunächst auf den Standpunkt, die umstrittene Einfriedung sei aufgrund der Besitzstandsgarantie bewilligungsfrei im Sinne von Art. 6 BewD3; eine Bewilligungspflicht komme vorliegend höchstens bezüglich der Versetzung des Gartentors in Frage.