2. Verfahrensantrag: Im Bedarfsfall seien die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung vorzuladen. 3. Das Rechtsamt führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich zu bestätigen. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und