Mit Verfügung vom 23. August 2018 erteilte die Gemeinde schliesslich den Bauabschlag; zur Frage, ob bzw. inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen sei, machte sie darin jedoch keine Angaben. 2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 28. September 2018 wiederum Beschwerde bei der BVE ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Der verfügte Bauabschlag der Einwohnergemeinde Müntschemier vom 23. August 2018 sei aufzuheben und das nachträglich eingereichte Baugesuch der Beschwerdeführer vom 2. Juli 2018 sei gutzuheissen, soweit diesbezüglich überhaupt eine Bewilligungspflicht besteht.