Rechtsamt – das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1 – fest, dass die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs enthalte und gab den Beschwerdeführenden deshalb Gelegenheit, ein solches innert 30 Tagen bei der Gemeinde einzureichen. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. Juli 2018 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein. Das Rechtsamt schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren praxisgemäss als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Mit Verfügung vom 23. August 2018 erteilte die Gemeinde schliesslich den Bauabschlag;