d) Obwohl die ZPP bereits bei der Ortsplanrevision im Jahr 1999 ausgeschieden wurde, fehlt eine UeO, die es den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern grundsätzlich ermöglichte, innerhalb der ZPP zu bauen (Art. 93 Abs. 1 BauG). Dies ändert an den vorliegend zu berücksichtigenden Grundlagen aber nichts und der Beschwerdeführer kann aus diesem Umstand im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es steht ihm allerdings die Möglichkeit offen, mit dem Einleiten eines Verfahrens auf Erlass einer UeO die bisher noch unklaren Vorschriften der ZPP konkretisieren zu lassen. RA Nr. 110/2018/134 7