c) Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Parzellen, die sich im Wirkungsbereich einer ZPP befinden, verfügen damit über die Möglichkeit, das Verfahren auf Erlass einer UeO selber einzuleiten. Auf ein entsprechendes Begehren hin muss die Gemeinde das Verfahren an die Hand nehmen und innert gesetzlich vorgesehenen Fristen vorantreiben. Falls die Gemeinde trotz Aufforderung nicht tätig werden solle, steht ihnen die Möglichkeit offen, wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung gemäss Art. 95 BauG vorzugehen.