Das Einleiten setzt eine Reihe von Planungsfristen in Gang; der Gemeinderat hat innert 18 Monaten wenigstens für das Gebiet der bauwilligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Überbauungsordnung zur Vorprüfung beim AGR einzureichen und innert zwei Monaten nach Vorprüfung öffentlich aufzulegen (Art. 94 Abs. 2 BauG). Er beschliesse innert drei Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist über die Überbauungsordnung (vgl. Art. 94 Abs. 3 BauG).