b) Gemäss Art. 93 Abs. 3 BauG haben die Grundeigentümer einen Anspruch, dass ihnen das Bauen nach einer Überbauungsordnung innert angemessener Frist ermöglicht wird. Die Gemeinde und die Grundeigentümer arbeiten beim Entwerfen zusammen (Art. 93 Abs. 4 BauG). Das Verfahren wird vom Gemeinderat oder auf schriftliches Begehren von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern der Zone oder nach ihrer Anhörung von Amtes wegen eingeleitet. Das Einleiten setzt eine Reihe von Planungsfristen in Gang;