Es ist auf Grund der vorliegenden Situation nachvollziehbar, dass die Gemeinde für die weitere Planung den gesamten Perimeter der ZPP einbeziehen will. Dementsprechend kann der Gemeinde nicht vorgeworfen werden, sie habe einen willkürlichen Entscheid getroffen. Vielmehr hat sie den ihr bei dieser Entscheidung zustehende Ermessensraum korrekt ausgeübt. Die Verweigerung der Zustimmung der Bewilligung des Bauvorhabens vor dem Erlass der UeO ist nicht zu beanstanden. 4. Anspruch auf den Erlass einer UeO innert angemessener Frist 7 Baureglement der Gemeinde Leuzigen vom 22. September 1999, genehmigt durch das Amt für Gemeinden