Die ZPP wurde unter anderem ausgeschieden, um mit einer kompakten dichten Überbauung eine dem Ort angemessene Situation zu erhalten.8 Die Gemeinde hat die ZPP dementsprechend mit Blick auf eine gesamtheitliche und sorgfältige Planung und Überbauung erlassen. Ein Einzeldispens im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG widerspricht diesem Zweck per se. Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben befindet sich zudem an zentraler Lage der ZPP und soll zwei bestehende Gebäude miteinander verbinden. Dadurch würde die Realisierung des Bauvorhabens das Erscheinungsbild der ZPP deutlich prägen. Dies würde eine sorgfältig gestaltete Gesamtbebauung verunmöglichen.