Die ausnahmsweise Zustimmung zu einem einzelnen Vorhaben im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG ist eine Kann-Vorschrift. Auch wenn ein Bauvorhaben die Festlegungen der Grundordnung einhält und mit Blick auf den Ausscheidungsgrund der ZPP unproblematisch wäre, besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zustimmung zu einem einzelnen Vorhaben. Insbesondere da die kommunale Planungsautonomie betroffen ist, kommt der Gemeinde ein erheblicher Ermessensspielraum zu.