(Überbauungsordnung) geschaffen werden. Die ZPP soll damit der Gemeinde eine vermehrte Einflussnahme auf die Überbauung besonders heikler oder für die Ortsentwicklung wichtiger Gebiete verschaffen.4 Das Bauen in einer ZPP setzt grundsätzlich eine rechtskräftige Überbauungsordnung (UeO) voraus (Art. 93 Abs. 1 BauG). Wenn die Festlegungen der Grundordnung eingehalten werden, kann die Gemeindebehörde ausnahmsweise vor dem Erlass einer UeO der Bewilligung eines einzelnen Bauvorhabens zustimmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG). Ein Einzeldispens sollte aber nur zurückhaltend gewährt werden.