a) Das Bauvorhaben befindet sich in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP). Als ZPP werden Teile der Bauzone ausgeschieden, deren Überbauung der Landschaft oder Siedlung besonders angepasst werden soll oder für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam ist (Art. 73 Abs. 2 BauG). Für diese Zonen soll eine nähere, im Rahmen der Grundordnung nicht mögliche bau- und planungsrechtliche Ordnung 3 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8. RA Nr. 110/2018/134 4