Die Aufhebung oder Änderung von einzelnen Bestimmungen eines Baureglements ist hingegen nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens und damit auch nicht Gegenstand eines Bauentscheids. Das Begehren um Aufhebung der ZPP ist vom Anfechtungsobjekt nicht erfasst und kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der ZPP beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Bauen im Wirkungsbereich einer ZPP