c) Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Ein Bauvorhaben ist zu bewilligen, wenn es insbesondere den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Die dabei zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ergeben sich aus den geltenden Erlassen. Die Aufhebung oder Änderung von einzelnen Bestimmungen eines Baureglements ist hingegen nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens und damit auch nicht Gegenstand eines Bauentscheids.