b) In einem Beschwerdeverfahren ist das Anfechtungsobjekt die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjektes, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.3 Oder anders formuliert; der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren kann nicht über das hinausgehen, was Verfahrensgegenstand vor der Vorinstanz war.