3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 gab der Gemeinde und dem Einsprecher Gelegenheit, sich zur eingereichten Beschwerde zu äussern und holte die Vorakten ein. Der Einsprecher äusserte sich zwar zur eingereichten Beschwerde, wollte sich aber am vorliegenden Verfahren nicht beteiligen. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen