2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00.00 werden je hälftig der Beschwerdeführerin (ausmachend je Fr. 1'000.00) und der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung auferlegt. Für ihren Betrag haftet die Beschwerdegegnerschaft solidarisch. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerschaft die Hälfte der Parteikosten von Fr. 7'486.55, ausmachend Fr. 3'744.30 (inkl. Mehrwertsteuer), zu ersetzen.