BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/133 25 6'476.20, Auslagen Fr. 85, Mehrwertsteuer Fr. 505.20) sowie die Kostennote des Rechtsanwalts der Beschwerdegegnerschaft von Fr. 7'486.55 (Honorar Fr. 6'800.00, Auslagen 151.30, Mehrwertsteuer Fr. 535.25) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten erscheint es vorliegend als gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin die Hälfte der Parteikosten der Beschwerdegegnerschaft, ausmachend Fr. 3'744.30, zu tragen hat und die Beschwerdegegnerschaft die Hälfte der Parteikosten der Beschwerdeführerin, ausmachend Fr. 3'533.20, ersetzen muss.